Jeder von uns kann unabhängig davon, ob wir Verkehrsteilnehmer sind oder uns zu Hause, beim Einkaufen, bei Freizeitbeschäftigungen oder in der Arbeit aufhalten, in die Situation kommen, auf die schnelle Ankunft von Feuerwehr und Rettungsdiensten angewiesen zu sein. Rücksichtslos und unbedacht abgestellte Kraftfahrzeuge können dazu führen, dass möglicherweise äußerst wertvolle Zeit für die Rettung von Menschenleben oder bedeutenden Sachwerten verloren geht. Dort, wo vielleicht noch ein Pkw durchkommt, kann es für die großen Feuerwehr- und Rettungsdienstfahrzeuge schon viel zu eng sein.
Die Straßenverkehrsordnung sieht daher die Möglichkeit vor, ganze Straßenstrecken und Bereiche vor speziellen Objekten, wie z. B. vor Krankenhäusern, Kaufhäusern, Versammlungsstätten, aber auch vor Wohnanlagen, als Einsatzflächen zu Zwecken des Brandschutzes sowie Rettungswege, z. B. zu Badeseen oder Veranstaltungsorten, vorübergehend oder dauerhaft durch eine besondere Verkehrsbeschilderung auszuweisen und so zu schützen.
Wer sein Fahrzeug in diesen Straßen oder Straßenteilen, in die neben den Fahrbahnen mit einem Zusatzzeichen auch die Gehwege einbezogen sein können, abstellt, muss neben einem Verwarnungsgeld und zusätzlich mit einer Abschleppung rechnen, die regelmäßig weitaus höhere Kosten verursacht.
Ein konkreter Einsatzfall für Feuerwehr oder Rettungsdienste ist dabei nicht notwendig. Allein die potenzielle Gefährdung, die von dem verbotswidrig abgestellten Fahrzeug ausgeht, reicht bereits aus, den Abschleppwagen kommen zu lassen.
Achtung! Neue Bußgeldtatbestände im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog seit 01.04.2004
Werden Feuerwehr- und Rettungsdienstfahrzeuge auf ihrem Weg zu einem Einsatz durch parkende Fahrzeuge behindert, drohen in den nachstehenden Fällen jeweils ein Bußgeld von und der Eintrag von Punkten im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg. Dies kommt dann zum Tragen, wenn
- an einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle geparkt wird und die Restfahrbahnbreite weniger als 2,60 m beträgt, so dass eine Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge im Einsatz nicht mehr gewährleistet ist oder
- im Bereich einer scharfen Kurve geparkt wird und dadurch die Verkehrsfläche im Kurvenbereich so stark eingeengt wird, so dass eine Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge im Einsatz nicht mehr gewährleistet ist.
Welche Beschilderungsmöglichkeiten sieht die Straßenverkehrsordnung vor?
Amtliche Kennzeichnung
Hier handelt es sich um eine spezielle Form der Kennzeichnung, die häufig bei Wohnanlagen, aber auch bei Industrie- und Gewerbebauten mit in das Gelände hinein führenden Feuerwehrzufahrten anzutreffen ist. Aktuell sind z. B. in der Landeshauptstadt München weit über 2000 derartige Zufahrten ausgewiesen.
Eine besondere Ausgestaltung des Schilds ist nicht verbindlich vorgeschrieben. Bayern hat jedoch die Verwendung des Schildes nach DIN 4066 in der obigen Form, das den Zusatzzeichen zu den Verkehrszeichen nachempfunden worden ist, vorgesehen.
Neben der Form mit rotem Rand und schwarzer Schrift muss in jedem Fall auch die anordnende Gemeinde zu erkennen sein. Dies kann wie in München mittels eines besonderen Siegels geschehen, das auf dem Schild angebracht wird. Ausreichend ist aber auch die Einprägung des Namens der anordnenden Gemeinde am rechten unteren Rand.
Haltverbot (Zeichen 283) mit Zusatzschild Feuerwehranfahrtszone, Rettungsweg oder Feuerwehrzufahrt
Der Verbotsbereich ergibt sich aus den örtlichen Besonderheiten und kann eine einzelne Einfahrt mit dem Zusatzschild "Feuerwehrzufahrt" oder auch einen ganzen Straßenabschnitt umfassen.
Zur Kennzeichnung längerer Verbotsstrecken ist neben dem Zusatzschild "Feuerwehranfahrtszone" auch das Zusatzschild "Rettungsweg" möglich.
Anfang und das Ende der Verbotsstrecke sind durch Pfeile im Schild ersichtlich.
Ist eine dieser Beschilderungen vorhanden, sind Halten und Parken dort unzulässig.
Die Polizei rät daher:
Halten Sie Feuerwehrzufahrten, Rettungswege und Feuerwehranfahrtszonen immer frei. Nur dann sind Feuerwehr und Rettungsdienste in der Lage, schnell und ohne kostbare Zeit zu verlieren, wirkungsvoll zu helfen. Auch Sie könnten einmal auf sofortige Hilfe angewiesen sein.
Denken Sie als Kraftfahrer außerdem auch daran:
Behindern Sie keine Einsatzfahrzeuge bei Alarmfahrten! Schaffen Sie in jedem Fall freie Bahn! Dazu sind Sie verpflichtet!
Stellen Sie Ihr Fahrzeug nicht in schmalen Straßenzügen sowie an engen Straßeneinmündungen und -kreuzungen ab und schaffen so künstliche Engstellen!